Ich will mein Arbeitsverhältnis selbst kündigen. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Auch als Arbeitnehmer steht es Ihnen selbstverständlich frei, Ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen. Vor einer solchen Entscheidung sollten Sie sich allerdings über die wirtschaftlichen Folgen einer Eigenkündigung Gewissheit verschaffen. Dazu gehört nicht nur eine drohende Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld, sondern auch, dass es keinen grundsätzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung gibt, sondern es sich bei Abfindungen regelmäßig um Zahlungen handelt, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer veranlasst werden. Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst, so besteht für den Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu zahlen.
Ich habe eine Kündigung erhalten. Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Wird das Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung des Arbeitnehmers, sondern durch eine Arbeitgeberkündigung beendet, so gilt auch hier: Einen gesetzlichen und damit automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. Ein solcher muss im Einzelfall ausgehandelt werden. So ist denkbar, dass der Arbeitgeber im Kündigungsfall dem Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung verspricht, soweit dieser gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt. Die Absicht dahinter besteht zumeist darin, sich die mit einem Kündigungsschutzverfahren verbundenen Kosten und Mühen zu ersparen und sich ggf. von dem Risiko „freizukaufen“, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage Erfolg haben könnte und das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt.
Erhalte ich automatisch eine Abfindung, wenn ich beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhebe?
Das heißt jedoch nicht, dass Arbeitnehmer automatisch einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung erhalten, sobald Sie gegen die Ihnen erklärte Arbeitgeberkündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Auch hier gilt wiederum: Die Zahlung einer Abfindung ist Verhandlungssache. Kommen die Parteien im Prozeß zu einem gerichtlichen Vergleich, in dem der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geregelt wird, so wird regelmäßig auch die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Ob und in welcher Höhe eine solche Abfindung vereinbart wird, richtet sich insbesondere nach den Erfolgsaussichten der Parteien im Kündigungsschutzverfahren. Steht zu befürchten, dass eine ausgesprochene Arbeitgeberkündigung letztlich unwirksam sein könnte und steigt damit das Prozessrisiko des Arbeitgebers das Kündigungsschutzverfahren zu verlieren, so ist dieser unter Umständen bereit eine erhöhte Abfindung zu zahlen, um sich dieses Risikos zu entledigen. Steht hingegen für den Arbeitnehmer zu befürchten, dass eine ausgesprochene Arbeitgeberkündigung einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten wird, so besteht für den Arbeitgeber unter Umständen keine Veranlassung eine Abfindung anzubieten oder ggf. nur in geringer Höhe. Es kommt insofern maßgeblich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
In welcher Höhe wird üblicherweise eine Abfindung gezahlt?
In der anwaltlichen und arbeitsgerichtlichen Praxis wird häufig Bezug auf § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genommen, sodass als arbeitsgerichtliche Faustformel oftmals für die Berechnung der Abfindungshöhe gilt: Für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses wird eine halbe Bruttomonatsvergütung angesetzt. Daraus lässt sich allerdings nicht ableiten, dass diese Berechnungsgrundlage die minimale Abfindungshöhe darstellt. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass sich durch eine gute Vorbereitung und eine rechtzeitige anwaltliche Beratung auch eine höhere Abfindung aushandeln lässt.
Ist eine Abfindung steuerfrei?
Die Abfindungszahlung wird entsprechend der Lohnsteuer wie Bruttoarbeitsentgelt versteuert, mit der Ausnahme, dass grundsätzlich keine Sozialabgaben, wie etwa Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- oder Rentenversicherung in Abzug zu bringen sind.
Darüber hinaus unterliegen Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gezahlt werden, grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommenssteuer. Eine teilweise Steuerfreiheit gehört seit dem Jahr 2006 der Vergangenheit an.
In dem Jahr, in dem die Abfindung dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist sie als zu versteuerndes Einkommen zu berücksichtigen (Zuflussprinzip). In § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EstG) ist jedoch die Versteuerung einer Abfindung, soweit diese als Entschädigungen und als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt worden ist, mit einem ermäßigten Steuersatz vorgesehen. Zwingende Voraussetzung ist daher, dass die Abfindung als Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden ist, das Arbeitsverhältnis tatsächlich sein Ende gefunden hat und es durch die Zahlung der Abfindung zu einer Ballung von Einkünften kommt, die sich bei normaler Fortführung des Arbeitsverhältnisses auf mehrere Jahre verteilt hätten.
Was bedeutet die Fünftelregelung?
Die in § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Einkommenssteuergesetz (EstG) vorgesehene Berücksichtigung mit einem ermäßigten Steuersatz wird als Fünftelregelung oder Fünftelungsregelung bezeichnet. Danach wird die Steuer so berechnet, als sei die Abfindung dem begünstigten Arbeitnehmer auf fünf Jahre verteilt zugeflossen.
Ist eine Abfindungszahlung in Raten möglich und sinnvoll?
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass eine Abfindung in mehreren Raten gezahlt werden soll, so ist dies zwar zulässig, birgt für den begünstigten Arbeitnehmer allerdings ein steuerliches Risiko. Denn die Anwendung der Fünftelregelung und der sich daraus ergebende ermäßigten Besteuerung einer Abfindung setzt grundsätzlich voraus, dass eine Abfindung als Einmalzahlung dem Arbeitnehmer zufließt. Wird die Abfindung in Raten gezahlt, so kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr zu einer originären Zusammenballung von Einkünften, sodass das Bedürfnis nach einer ermäßigten Besteuerung entfällt. Die Abfindung in Ratenzahlungen kann damit für den von der Abfindungszahlung begünstigten Arbeitnehmer durchaus erhebliche finanzielle Nachteile bedeuten. Es ist daher essenziell, dies bereits bei Verhandlungen über die Zahlung einer Abfindung zu berücksichtigen.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Damit die Freude über eine gerade erst ausgehandelte Abfindungszahlung nicht direkt wieder verpufft, sollten Sie sich bereits im Verhandlungsstadium klären lassen, ob die Abfindung auf ein im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis beanspruchtes Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dies ist zwar grundsätzlich nicht der Fall, es ist jedoch insbesondere eine wichtige Ausnahme zu berücksichtigen, die häufig im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen problematisch wird.
Um sozialversicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden muss auch bei Beendigung durch eine Aufhebungsvereinbarung die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten werden. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Beendigungsdatum gewählt, das vor demjenigen Datum liegt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist hätte beendet werden können, so ruht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsgeld zunächst gemäß § 158 SGB III. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht dabei längstens für ein Jahr, nicht jedoch länger als bis zu dem Tag, bis zu dem der Arbeitnehmer bei fiktiver Weiterzahlung seines Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von bis zu 60 Prozent der Abfindung verdient hätte. Es erfolgt mithin zwar keine tatsächliche Verrechnung der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld, die Höhe der Abfindung beeinflusst jedoch bei vorfristiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Dauer des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Was ist eine Sozialplanabfindung?
Eine Ausnahme, bei der Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung erhalten, besteht dann, wenn zwischen Ihrem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein Sozialplan vereinbart worden ist und dieser eine sog. Sozialplanabfindung vorsieht. Ein Sozialplan ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, um wirtschaftliche Nachteile, die betroffenen Arbeitnehmern durch Betriebsänderungen beispielsweise bei Massenentlassungen drohen, abzumildern oder auszugleichen. Regelmäßig wird in einem solchen Sozialplan dann eine Abfindungsformel geregelt, die als Berechnungsgrundlage für zu zahlende Abfindungen herangezogen werden soll. Auf die Zahlung einer solchen Sozialplanabfindung haben Sie als betroffener Arbeitnehmer dann grundsätzlich auch einen Anspruch.